Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
8. ABSCHNITT
Organisatorische Maßnahmen
Artikel 21
Strukturkommission
(1)Absatz eins,Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung, der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates an.
(3)Absatz 3,In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.
(4)Absatz 4,Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Weiterentwicklung des Gesundheitssystems
Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche
Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern
Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF Bepunktung zugrunde liegenden Leistungen
Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Strukturmitteln gemäß Art. 3Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Strukturmitteln gemäß Artikel 3
Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches im Einvernehmen mit den Ländern
Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
Handhabung des Sanktionsmechanismus
(5)Absatz 5,Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, daß
die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluß der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (Rsb) zu erfolgen hat,
Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Strukturkommission unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können und
die von der Strukturkommission gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Länder (Landesfonds) zu melden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016306
Alte Dokumentnummer
N1199748448L