Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 22
Landeskommissionen
(1)Absatz eins,Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der Rechtsträger der in Art. 2 genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und des Bundes an.Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der Rechtsträger der in Artikel 2, genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und des Bundes an.
(3)Absatz 3,In der Landeskommission besteht eine Ländermehrheit.
(4)Absatz 4,Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene
Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes (auf Leistungsebene)
Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten beschäftigten Ärzten in Form einer Niederlassung in freier Praxis
Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes
Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Maßgabe des Art. 13 (insbesondere im Steuerungsbereich)Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Maßgabe des Artikel 13, (insbesondere im Steuerungsbereich)
Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die landesgesetzliche Regelung dies vorsieht.
(5)Absatz 5,Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, daß
die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluß der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (Rsb) zu erfolgen hat,
Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Landeskommission unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden können und
die von der Landeskommission gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission zu melden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016307
Alte Dokumentnummer
N1199748449L