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Art. 29

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 111/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2901.01.199731.12.2000 BGBl. I Nr. 111/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 111/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

11. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Artikel 29

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992, in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner 1997 sind die bis 31. Dezember 1996 angefallenen Pflegetage von den Trägern der Krankenanstalten direkt mit den Trägern der Sozialversicherung nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften auch für jene Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Jänner 1997 in stationäre Pflege aufgenommen und erst nach dem 31. Dezember 1996 entlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016314

Alte Dokumentnummer

N1199748456L