Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 30
Durchführung der Vereinbarung
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 1997 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(2)Absatz 2,In Bezug auf Art. 24 werden folgende bundes- und landesgesetzlichen Regelungen vorgesehen:In Bezug auf Artikel 24, werden folgende bundes- und landesgesetzlichen Regelungen vorgesehen:
Die Regelungen im Art. 24 Abs. 2 und 6 sind in das Bundes Krankenanstaltengesetz und in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.Die Regelungen im Artikel 24, Absatz 2 und 6 sind in das Bundes Krankenanstaltengesetz und in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
Die Regelungen im Art. 24 Abs. 1, 4, 5 und 7 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.Die Regelungen im Artikel 24, Absatz eins, 4, 5 und 7 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
In die Sozialversicherungsgesetze ist folgendes aufzunehmen:
Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an einen vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung im Einvernehmen mit den Ländern festzulegenden Großgeräteplan zu halten. Verträge, die dem widersprechen, sind ungültig.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016315
Alte Dokumentnummer
N1199748457L