Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 111/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.199731.12.2000 BGBl. I Nr. 111/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 111/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 8

Beiträge des Bundes und der Länder

  1. Absatz eins,Beiträge des Bundes:
    1. Ziffer eins
      Der Bund leistet an die Länder (Landesfonds) insgesamt jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages,
    2. Ziffer 2
      der Bund leistet jährlich 330 Millionen Schilling an die Länder (Landesfonds) insgesamt,
    3. Ziffer 3
      der Bund leistet jährlich 1 250 Millionen Schilling unter der Bedingung des Artikel 4, Absatz 4, an die Länder (Landesfonds) insgesamt,
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe des Artikel 24, Absatz 2 und 6 leistet der Bund jährlich 1 750 Millionen Schilling abzüglich der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit und allfälliger gemäß Artikel 27, Absatz 3, aufzuwendender Mittel unter der Bedingung des Artikel 4, Absatz 4, an die Länder (Landesfonds) insgesamt.
  2. Absatz 2,Beiträge der Länder:

    Die Länder leisten an die Länder (Landesfonds) jährlich insgesamt einen Beitrag in der Höhe von 0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages.

  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins und der Länder gemäß Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
  4. Absatz 4,Die Beiträge des Bundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
  5. Absatz 5,Die Beiträge des Bundes gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres an die Länder (Landesfonds) zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des Artikel 24, Absatz 2 und 6 erfüllt sind.
  6. Absatz 6,Die an die Länder (Landesfonds) zu leistenden Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Finanzausgleichsgesetz 1997 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016293

Alte Dokumentnummer

N1199748435L