Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,
Typ
Vertrag – Joint Vienna Institut
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 13
Durchfahrt und Aufenthalt
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,
der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden,
die Mitglieder des Beratungsausschusses des Instituts,
die Angestellten des Instituts und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
die amtlichen Besucher, und
die Teilnehmer an den vom Institut angebotenen Kursen und Seminaren sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen für die Dauer dieser Kurse und Seminare und die damit verbundenen Reisen.
(2)Absatz 2,Die für die in Abs. 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.Die für die in Absatz eins, genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3)Absatz 3,Keine von einer in Abs. 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Instituts verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.Keine von einer in Absatz eins, genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Instituts verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4)Absatz 4,Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Schlagworte
Quarantänevorschrift
Dokumentnummer
NOR12016352
alte Dokumentnummer
N1199749619L