Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 31.10.1997 — BGBl. III Nr. 187/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute31.10.1997 BGBl. III Nr. 187/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,

Typ

Vertrag – Joint Vienna Institut

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

31.10.1997BGBl. III Nr. 187/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 15

Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,

Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016354

Alte Dokumentnummer

N1199749621L