Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,
Typ
Vertrag – Joint Vienna Institut
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Dokumentnummer
NOR12016341
alte Dokumentnummer
N1199749608L