Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation
des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der
Kommission außer Kraft (vgl. § 4 und BGBl. III Nr. 188/1997).Kommission außer Kraft vergleiche Paragraph 4 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1997,).
Text
§ 1. Der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, in Folge „Kommission'' genannt, und den Angestellten der Kommission werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph eins, Der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, in Folge „Kommission'' genannt, und den Angestellten der Kommission werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12016446
Alte Dokumentnummer
N1199761058J