Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation
des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der
Kommission außer Kraft (vgl. § 4 und BGBl. III Nr. 188/1997).Kommission außer Kraft vergleiche Paragraph 4 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1997,).
Text
§ 2. Den ausländischen Ständigen Vertretungen bei der Kommission werden die gleichen Immunitäten und Privilegien eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph 2, Den ausländischen Ständigen Vertretungen bei der Kommission werden die gleichen Immunitäten und Privilegien eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12016447
Alte Dokumentnummer
N1199761059J