Kurztitel
BKA - Wirkungsbereich eigene Bundesministerin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1997,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Barbara Prammer die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten: Auf Grund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Barbara Prammer die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1)Absatz eins,Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen.
Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (BGBl. Nr. 100/1993).Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,).
(2)Absatz 2,Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt.
Koordination der Konsumentenpolitik.
Dazu gehören insbesondere auch:
Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates. Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es
sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.
(3)Absatz 3,Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen. Nahrungsmittelhygiene.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Nahrungsmittelkontrolle.
(4)Absatz 4,Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vom Bundesamt für Agrarbiologie zu besorgen sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln,
Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen; Preisregelungen auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle. Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen
Veterinärverwaltung.
Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen
einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Tierärzte nach ihrer Graduierung
und der sonstigen Veterinärpersonen.
(5)Absatz 5,Angelegenheiten des Giftverkehrs.
(6)Absatz 6,Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.
(7)Absatz 7,Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
(8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.Die Absatz eins bis 7 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(9)Absatz 9,Die Abs. 1 bis 7 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.Die Absatz eins bis 7 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.