Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
05.03.1997 bis 03.02.2000 — BGBl. II Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105.03.199703.02.2000 BGBl. II Nr. 62/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BKA - Wirkungsbereich eigene Bundesministerin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1997,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.03.1997BGBl. II Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

03.02.2000

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Text

Auf Grund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Barbara Prammer die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. Absatz eins,Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für

Gleichbehandlungsfragen.

Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,).

  1. Absatz 2,Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt.

Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch:

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates. Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es

sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

  1. Absatz 3,Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten,

Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen. Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen

Nahrungsmittelkontrolle.

  1. Absatz 4,Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vom Bundesamt für Agrarbiologie zu besorgen sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln,

Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen; Preisregelungen auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle. Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen

Veterinärverwaltung.

Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen

einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Tierärzte nach ihrer Graduierung

und der sonstigen Veterinärpersonen.

  1. Absatz 5,Angelegenheiten des Giftverkehrs.
  2. Absatz 6,Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.
  3. Absatz 7,Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
  4. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  5. Absatz 9,Die Absatz eins bis 7 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2008

Gesetzesnummer

10001501

Dokumentnummer

NOR12016451

Alte Dokumentnummer

N1199761216J