Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 95/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 62,-- € wie folgt:
dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,
dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,
dem dritten Mitglied das 5fache,
der/dem Kammervorsitzenden das 30fache, wenn er/sie zugleich bearbeitendes Mitglied ist.
(2)Absatz 2,Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Absatz eins, genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.
(3)Absatz 3,Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Stunde.Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter Stunde.
(4)Absatz 4,Dem/der Vorsitzenden gebührt eine pauschale monatliche Vergütung im Ausmaß des 10fachen der Zeitgrundgebühr, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Vergütung im Ausmaß des 5fachen der Zeitgrundgebühr.
(5)Absatz 5,Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß § 1 Abs. 2 lediglich in einem Höchstausmaß von 50 Stunden monatlich.Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, lediglich in einem Höchstausmaß von 50 Stunden monatlich.
(6)Absatz 6,Wird ein Mitglied einer Kammer zur unterstützenden Tätigkeit zugeteilt, erhält es eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 für jede vollendete Arbeitsstunde.Wird ein Mitglied einer Kammer zur unterstützenden Tätigkeit zugeteilt, erhält es eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, für jede vollendete Arbeitsstunde.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR40088845