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§ 1

Fassungen
13.07.2007 bis 30.06.2014 — BGBl. II Nr. 164/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113.07.200730.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 164/2007 · aufgehoben
§ 106.02.200212.07.2007 § → § BGBl. II Nr. 54/2002
§ 101.05.199705.02.2002 BGBl. II Nr. 95/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenats-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.07.2007BGBl. II Nr. 164/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 62,-- € wie folgt:
    1. Ziffer eins
      dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,
    2. Ziffer 2
      dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,
    3. Ziffer 3
      dem dritten Mitglied das 5fache,
    4. Ziffer 4
      der/dem Kammervorsitzenden das 30fache, wenn er/sie zugleich bearbeitendes Mitglied ist.
  2. Absatz 2,Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Absatz eins, genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.
  3. Absatz 3,Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter Stunde.
  4. Absatz 4,Dem/der Vorsitzenden gebührt eine pauschale monatliche Vergütung im Ausmaß des 10fachen der Zeitgrundgebühr, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Vergütung im Ausmaß des 5fachen der Zeitgrundgebühr.
  5. Absatz 5,Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, lediglich in einem Höchstausmaß von 50 Stunden monatlich.
  6. Absatz 6,Wird ein Mitglied einer Kammer zur unterstützenden Tätigkeit zugeteilt, erhält es eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, für jede vollendete Arbeitsstunde.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10001503

Dokumentnummer

NOR40088845