Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 2. Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach § 1 Abs. 1. Die bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 1 Abs. 3 gilt nicht als Tätigwerden. Paragraph 2, Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach Paragraph eins, Absatz eins, Die bloße Teilnahme an einer Sitzung nach Paragraph eins, Absatz 3, gilt nicht als Tätigwerden.
Dokumentnummer
NOR12016454
Alte Dokumentnummer
N1199761415J