Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wird das Mitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach § 1 Abs. 1. Die bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 1 Abs. 3 gilt nicht als Tätigwerden. Wird das Mitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach Paragraph eins, Absatz eins, Die bloße Teilnahme an einer Sitzung nach Paragraph eins, Absatz 3, gilt nicht als Tätigwerden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40088846