Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für den für Reisen und Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Reisestunde und Fortbildungsstunde, sofern für den gleichen Zeitraum nicht ein Arbeitsaufwand im Sinne dieser Verordnung gebührt. Der Zeitaufwand für Fortbildung wird höchstens im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat abgegolten. Für den für Reisen und Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins, je vollendeter Reisestunde und Fortbildungsstunde, sofern für den gleichen Zeitraum nicht ein Arbeitsaufwand im Sinne dieser Verordnung gebührt. Der Zeitaufwand für Fortbildung wird höchstens im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR12016456
Alte Dokumentnummer
N1199761417J