Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Die Zulassung berechtigt auch zur Veränderung der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie zur Verbreitung des Programms über andere Satelliten, sofern dies der Behörde angezeigt wird. Paragraph 10, Die Zulassung berechtigt auch zur Veränderung der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie zur Verbreitung des Programms über andere Satelliten, sofern dies der Behörde angezeigt wird.
Dokumentnummer
NOR12016489
Alte Dokumentnummer
N1199761465J