Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.08.1997 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 100/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 1101.08.199731.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 100/1997
§ 1101.07.199731.07.1997 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 100/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verbreitungsauftrag

Paragraph 11, (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anrufen.

  1. Absatz 2,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt,
    2. Ziffer 2
      in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird,
    3. Ziffer 3
      das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.
  2. Absatz 3,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Absatz 2, die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei Festlegung der Entschädigung ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen.
  3. Absatz 4,Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016172

Alte Dokumentnummer

N1199711053I