Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
12.07.2000 bis 31.07.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1812.07.200031.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 1801.07.199711.07.2000 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Werbung und Teleshopping

Paragraph 18, (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

  1. Absatz 2,Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig.
  2. Absatz 3,Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

Schlagworte

Ansage

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR40009396