Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.1997 bis 31.07.2001 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.07.199731.07.2001 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke

Paragraph 26, (1) Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.
  2. Ziffer 2
    Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.
  3. Ziffer 3
    Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
  4. Ziffer 4
    Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
  5. Ziffer 5
    Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
  6. Ziffer 6
    Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016505

Alte Dokumentnummer

N1199761481J