Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
12.07.2000 bis 31.07.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2712.07.200031.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 2701.07.199711.07.2000 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Schutz von Minderjährigen

Paragraph 27, (1) Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

  1. Ziffer eins
    Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.
  2. Ziffer 2
    Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
  3. Ziffer 3
    Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.
  4. Ziffer 4
    Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
  1. Absatz 2,Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

Schlagworte

Kaufvertrag, Mietvertrag

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR40009397