Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 3001.07.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Sonstige Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalterpflichten

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

Paragraph 30, (1) Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.

  1. Absatz 2,Jeder Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.
  2. Absatz 3,Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

Schlagworte

Kabel-Rundfunkveranstalterpflicht, Auskunftspflicht, Kabel-Rundfunkveranstalter, Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016509

Alte Dokumentnummer

N1199761485J