Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Ausnahme von der Quotenregelung
§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden. Paragraph 36, Die Paragraphen 33 bis 35 gelten nicht für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden.
Dokumentnummer
NOR12016515
Alte Dokumentnummer
N1199761491J