Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.2001 bis 31.07.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 401.07.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Anzeige

Paragraph 4, (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der KommAustria sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelbetreiber anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-Rundfunkprogramme.
  2. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn Haushalten dienen.

Schlagworte

Vollprogramm, Spartenprogramm

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR40017164