Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
Text
Feststellung der Rechtsverletzung
§ 45. (1) Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der KommAustria eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der KommAustria entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 45, (1) Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der KommAustria eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der KommAustria entsprechenden Zustand herzustellen.
(2)Absatz 2,Die KommAustria hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Die KommAustria kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,)
Schlagworte
Kabel-Rundfunkveranstalter
Dokumentnummer
NOR40017243