Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter
§ 5. (1) Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.Paragraph 5, (1) Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.
(2)Absatz 2,Von der Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften,
Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
der Österreichische Rundfunk,
ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,ausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,
juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 3 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind, Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Kabeltext.
(3)Absatz 3,Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.
(4)Absatz 4,Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(5)Absatz 5,Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
(6)Absatz 6,Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.
Schlagworte
Kabel-Rundfunkveranstalter, Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016484
Alte Dokumentnummer
N1199761460J