Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlautbarungen im Verordnungsblatt des BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
18 Kundmachungswesen
Text
Nachstehende Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung sind nicht im Bundesgesetzblatt II, sondern im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu verlautbaren: Nachstehende Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung sind nicht im Bundesgesetzblatt römisch zwei, sondern im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu verlautbaren:
Verordnung über die Generalstabsausbildung;
Verordnung betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes;
Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes;
Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes;
Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes;
Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes;
Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere;
Verordnung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere;
Verordnung über die Grundausbildung für Musikoffiziere;
Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1;
Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2;
Verordnung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten;
Verordnung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule;
Verordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen;
Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres;
Verordnung über die Zuordnung von Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslandseinsatz.
Dokumentnummer
NOR12016620
Alte Dokumentnummer
N1199762803J