Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1996 gesetzwidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, römisch fünf 114/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1995,, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12016632
alte Dokumentnummer
N1199763849J