Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 12.04.1998 — BGBl. I Nr. 58/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.04.1998 BGBl. I Nr. 58/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.04.1998BGBl. I Nr. 58/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch zwei
BEREICH DES NATIONALPARKS

  1. Absatz eins,Der Nationalpark Thayatal im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von bis zu 1 700 ha in folgenden Gebieten umfassen:

Naturschutzgebiet Thayatal, daran angrenzende Flächen in den Katastralgemeinden Hardegg, Merkersdorf, Umlauf, Niederfladnitz und Mallersbach (alle Stadtgemeinde Hardegg) sowie die Thaya samt Ufer.

  1. Absatz 2,In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Thayatal Flächen im Ausmaß von 1 330 ha, die in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage kartographisch dargestellt sind, wobei die umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.
  2. Absatz 3,Die Erweiterung der im Absatz 2, genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Absatz eins, angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung durch das Land. Bei der Bewertung dieser Flächen für allfällige Entschädigungszahlungen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Absatz eins, beschriebenen Gebietes in den Nationalpark Thayatal, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016656

alte Dokumentnummer

N1199810792W

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/58/A2/NOR12016656