Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschluß des Vertrages von Amsterdam
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/15 Europäische Integration
Beachte
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Dokumentnummer
NOR12016673
Alte Dokumentnummer
N1199811030O