Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 19
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der UNIDO dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird.
Die UNIDO wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht durch irgendeinen Gebrauch des Landes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der UNIDO beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016770
Alte Dokumentnummer
N1199812279U