Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 100/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 100/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 100/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 19

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der UNIDO dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird.

Die UNIDO wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht durch irgendeinen Gebrauch des Landes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der UNIDO beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016770

Alte Dokumentnummer

N1199812279U