Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Finanzielle Erleichterungen
Abschnitt 25
a)Litera a Die UNIDO kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert:
jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die UNIDO die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.
b)Litera b Die Regierung wird der UNIDO behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.
c)Litera c Die UNIDO wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der UNIDO Folge gegeben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016776
Alte Dokumentnummer
N1199812285U