Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 34
Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den im Abschnitt 32 erwähnten Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016785
Alte Dokumentnummer
N1199812294U