Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 100/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 100/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 100/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch dreizehn
Sachverständige im Auftrag der UNIDO

Abschnitt 42

Sachverständige (soweit es sich nicht um Angestellte der UNIDO handelt, die unter Artikel römisch zwölf fallen), die Aufträge ausführen, zu denen sie von der UNIDO ermächtigt wurden, die in Ausschüssen oder anderen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten oder mit der UNIDO über deren Ersuchen in irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit diese für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen erforderlich sind:

  1. Litera a
    Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  2. Litera b
    Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr mit Aufträgen für die UNIDO beschäftigt sind, in ihren Ausschüssen arbeiten oder als Berater für dieselbe tätig sind oder sich nicht mehr im Amtssitzbereich der UNIDO aufhalten oder den von der UNIDO einberufenen Tagungen beiwohnen;
  3. Litera c
    Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Dokumente und sonstigen amtlichen Materials;
  4. Litera d
    das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit der UNIDO Codes zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und anderes amtliches Material durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
  5. Litera e
    Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;
  6. Litera f
    den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
  7. Litera g
    die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission eingeräumt werden;
  8. Litera h
    vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 22 Unterabschnitt e) des Allgemeinen Übereinkommens und Unterabschnitt g) dieses Abschnittes die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus, Transfers in andere Länder durchzuführen;
  9. Litera i
    die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und ihr Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Schlagworte





Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016793

Alte Dokumentnummer

N1199812302U