Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 47
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei der UNIDO ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der UNIDO innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der UNIDO oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der UNIDO im Rahmen ihrer Funktionen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016798
Alte Dokumentnummer
N1199812307U