Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 100/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 100/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 100/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 5

Litera a Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der UNIDO auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.

Litera b Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, kann die UNIDO auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016755

alte Dokumentnummer

N1199812266U