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Art. 53

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 100/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 53 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 100/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 100/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 53

Litera a Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die UNIDO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

Litera b Angestellte und Sachverständige im Auftrag der UNIDO genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der UNIDO und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.

Litera c Der Generaldirektor besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Befreiung eines Angestellten von der Jurisdiktion in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der UNIDO verzichtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016804

alte Dokumentnummer

N1199812313U