Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 53
a)Litera a Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die UNIDO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
b)Litera b Angestellte und Sachverständige im Auftrag der UNIDO genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der UNIDO und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.
c)Litera c Der Generaldirektor besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Befreiung eines Angestellten von der Jurisdiktion in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der UNIDO verzichtet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016804
alte Dokumentnummer
N1199812313U