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§ 20a

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 94/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20a heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 94/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 94/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Als besondere Seniorenförderung kommt auch die Förderung von Projekten oder Maßnahmen in Betracht, die der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen nach österreichweit einheitlichen Kriterien zur objektiven Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in solchen Alten- und Pflegeheimen im Rahmen eines „Nationalen Qualitätszertifikats für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ)“ dienen.
  2. Absatz 2,Für eine Förderung nach Absatz eins, kommen nur gemeinnützige Zertifizierungseinrichtungen in Betracht, die über die erforderliche Erfahrung in der Zertifizierung sowie im Alten- und Pflegeheimbereich verfügen, überregionale Bedeutung haben, weder Träger noch Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes sind und auch sonst eine entsprechende Unabhängigkeit gewährleisten.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Förderung von Projekten oder Maßnahmen nach Absatz eins, ist, dass sich die Zertifizierungseinrichtung nach Absatz 2, insbesondere dazu verpflichtet, dass
    1. Ziffer eins
      die Zertifizierungen nur freiwillig auf Grund eines Antrags des Trägers des betreffenden Alten- bzw. Pflegeheimes erfolgen,
    2. Ziffer 2
      die Zertifizierungen nach einheitlichen, transparenten und objektiven Kriterien und nur von dafür geeigneten und entsprechend ausgebildeten Personen vorgenommen werden,
    3. Ziffer 3
      nur Alten- bzw. Pflegeheime zertifiziert werden, für welche das Land, in dem das Heim betrieben wird,
      1. Litera a
        eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und
      2. Litera b
        sich vorher schriftlich zur grundsätzlichen Übernahme der überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Absatz 2, oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes verpflichtet hat.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann nähere Regelungen zu Absatz 3 und zur Umsetzung des NQZ in Richtlinien festlegen, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundzumachen sind.
  5. Absatz 5,Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ein Zertifizierungsbeirat eingerichtet, der vor Abschluss eines Förderungsvertrages (Paragraph 22,) mit einer Zertifizierungseinrichtung nach Absatz 2,, vor Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach Absatz 4 und bei sonstigen grundsätzlichen, die Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen oder die Ausbildung der mit der Zertifizierung betrauten Personen betreffenden Fragen zu befassen ist. Der Zertifizierungsbeirat ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Ihm gehören an:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, von denen einer den Vorsitz führt,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter des Bundesseniorenbeirates,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundesverbandes der Alten- und Pflegeheime Österreichs,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. Ziffer 7
      drei vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellende Experten aus den Bereichen Alter(n)swissenschaften und Ausbildung,
    8. Ziffer 8
      je ein Vertreter jener Länder, die sich schriftlich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, bereit erklärt haben, die überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen der in ihrem Bereich betriebenen Heime durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Absatz 2, oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Zertifizierungsbeirates sind jeweils für fünf Jahre zu bestellen, die Mitgliedschaft der in Absatz 5, Ziffer 8, genannten Personen ist mit der Dauer der Kostentragungszusage des jeweiligen Landes begrenzt. Für jedes Mitglied des Zertifizierungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Zertifizierungsbeirat ist ein Ehrenamt, die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Mitglieder sind von der jeweils entsendenden Stelle zu tragen.

Schlagworte

Altenheim, Fahrtkosten

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR40142941