Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 94/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 2201.07.199831.12.2012 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 94/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Bestimmungen des Förderungsvertrages

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel sowie über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
    4. Ziffer 4
      Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Projekt zu erteilen;
    5. Ziffer 5
      sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144, zu unterwerfen;
    6. Ziffer 6
      seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren;
    7. Ziffer 7
      bei Förderungen nach Paragraph 20 a, auch die Voraussetzungen nach Paragraph 20 a, Absatz 3 und 4 einzuhalten.
  2. Absatz 2,Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens festzulegen. Frühere Auszahlungstermine der Förderungsmittel dürfen nur vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Förderungsverträge für Projekte und Maßnahmen nach Paragraph 20 a, sind mit höchstens fünf Jahren zu befristen und können nur nach einer positiven Evaluierung verlängert werden.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR40142937