Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Seniorenorganisationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und
deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,
deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
deren Sitz sich im Inland befindet und
die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, sind.
(2)Absatz 2,Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sieEiner Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Absatz eins, zu, wenn sie
gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,
in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und
mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014
Dokumentnummer
NOR12016813
alte Dokumentnummer
N1199812330U