Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 03.09.1998 — BGBl. III Nr. 135/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute03.09.1998 BGBl. III Nr. 135/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

03.09.1998BGBl. III Nr. 135/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch neunzehn

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von vier Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Die Kündigung des Abkommens durch eine Vertragspartei erfolgt durch eine schriftliche Notifizierung, die von dieser Vertragspartei an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu richten ist; diese setzt alle anderen Vertragsparteien von jeder derartigen Notifizierung und dem Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieser Frist von einem Jahr tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft, bleibt aber zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Gesetzesnummer

10001552

Dokumentnummer

NOR12017034

alte Dokumentnummer

N1199855065L