Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA'')''
Österreich geht davon aus
daß Artikel II des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA'')'' sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden nach Artikel VII dieses Abkommens bezieht;daß Artikel römisch zwei des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA'')'' sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden nach Artikel römisch sieben dieses Abkommens bezieht;
daß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel II des NATO-SOFA respektiert werden muß, unter anderem beinhaltetdaß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel römisch zwei des NATO-SOFA respektiert werden muß, unter anderem beinhaltet
die im österreichischen Recht anwendbaren relevanten internationalen Instrumente,
die österreichische Gesetzgebung in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Kriegsmaterial gemäß dem Abkommen (siehe beigefügte Liste);
und daß die gegenwärtig gültige österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens betroffen ist.
Dokumentnummer
NOR12017044
Alte Dokumentnummer
N1199855076L