Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022
Dokumentnummer
NOR12017039
Alte Dokumentnummer
N1199855071L