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Anl. 1

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 153/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 153/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 153/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

(Übersetzung)

Der Ständige Vertreter Österreichs

beim Europarat

Nr. 1.4.7/3-98

Straßburg, 7. September 1998

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.

Österreich geht davon aus, daß

  • Strichaufzählung
    Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß
  • Strichaufzählung
    sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Botschafter Ulrich Hack

Seiner Exzellenz,

Daniel Tarschys

Generalsekretär

Europarat

Europarat

Der Generalsekretär

Straßburg, 7. September 1998

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 7. September 1998 betreffend die Interpretation von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.

Ich freue mich, zu bestätigen, daß der Europarat die im oben erwähnten Brief zum Ausdruck gebrachte Auffassung Österreichs teilt, das heißt, daß

  • Strichaufzählung
    Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß
  • Strichaufzählung
    sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Daniel Tarschys

Seiner Exzellenz

Herrn Ulrich Hack

ao. und bev. Botschafter

Ständiger Vertreter Österreichs beim Europarat

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001556

Dokumentnummer

NOR12017149

alte Dokumentnummer

N1199855310L