Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 153/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 8
1.Ziffer eins Die Republik Österreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um für jede vom Zentrum eingeladene Person die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern. Soweit möglich werden Visa gebührenfrei ausgestellt.
2.Ziffer 2 Die österreichischen Behörden behindern nicht den Zutritt einer vom Zentrum eingeladenen Person zu den Räumlichkeiten des Zentrums.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017137
Alte Dokumentnummer
N1199855298L