Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 67/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 67/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftsrechtskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. II Nr. 67/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Mitglieder

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt den Vorsitzenden sowie, möglichst nach dessen Anhörung, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden (Präsidium) und die übrigen Mitglieder.
  2. Absatz 2,Mitglied kann sein, wer durch besondere praktische oder wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts oder der Wirtschaftspolitik ausgewiesen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende kann Personen, die nicht Mitglied sind, als Sachverständige oder Auskunftspersonen zuziehen.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit in der Wirtschaftsrechtskommission ist ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001557

Dokumentnummer

NOR12017152

Alte Dokumentnummer

N1199910197E