Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 67/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 67/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftsrechtskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. II Nr. 67/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Sitzungen der Kommission

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende beruft die Wirtschaftsrechtskommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen ein. Er hat die Kommission innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, von der Mehrheit des Präsidiums oder mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit das nach Jahren älteste Mitglied des Präsidiums, eröffnet und leitet die Sitzungen.
  3. Absatz 3,Besteht dringender Handlungsbedarf, dann kann der Vorsitzende kurzfristig das Präsidium befassen oder sonst Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission mit speziellen, in den Aufgabenbereich der Wirtschaftsrechtskommission fallenden Aufgaben betrauen. Gutachten und Stellungnahmen, die auf diesem Weg zustandekommen, werden vom Präsidium oder in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Vorsitzenden allein unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Gegebenheiten als Äußerung des Präsidiums oder des Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Hinweis auf die sonst tätig gewordenen Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission, an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergegeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001557

Dokumentnummer

NOR12017154

Alte Dokumentnummer

N1199910199E