Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftsrechtskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Willensbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsrechtskommission faßt Beschlüsse in Anwesenheit von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten. Jedes Mitglied kann eine schriftliche, geheime Abstimmung verlangen.
(2)Absatz 2,Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wobei allerdings die Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der insgesamt zustehenden Stimmen zu berechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR12017155
Alte Dokumentnummer
N1199910200E