Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 67/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.03.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 67/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftsrechtskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. II Nr. 67/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Willensbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Wirtschaftsrechtskommission faßt Beschlüsse in Anwesenheit von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten. Jedes Mitglied kann eine schriftliche, geheime Abstimmung verlangen.
  2. Absatz 2,Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wobei allerdings die Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der insgesamt zustehenden Stimmen zu berechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001557

Dokumentnummer

NOR12017155

Alte Dokumentnummer

N1199910200E