Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 35/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Dem Konsultationsgremium gehören an:
Bei Vorhaben des Bundes:
der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils durch einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können,
drei von den Ländern einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie
je ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
bei Vorhaben eines Landes:
drei Landesregierungsmitglieder desjenigen Landes, dem das rechtsetzende Organ angehört,
der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen oder je ein von diesen zu entsendender Vertreter sowie
je ein von den Landesverbänden des Österreichischen Gemeindebundes und vom Österreichischen Städtebund namhaft zu machendes Mitglied.
(2)Absatz 2,Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landesregierungsmitglied den Vorsitz.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR12017176
alte Dokumentnummer
N1199912689Y