Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
16.05.1999 bis 17.01.2026 — BGBl. I Nr. 75/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 716.05.199917.01.2026 BGBl. I Nr. 75/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2026,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.05.1999BGBl. I Nr. 75/1999

Außerkrafttretensdatum

17.01.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch sieben

Nationalparkkommission

  1. Absatz eins,Die Wahrung der in Artikel römisch vier, genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je drei ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.
  2. Absatz 2,Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.
  3. Absatz 3,An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der wissenschaftliche Leiter mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls sind von den Vertragsparteien weitere Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und aus dem Kreise beider Vertragsparteien mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter der Vertragsparteien. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Artikel römisch vier, genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben können, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR12017216

alte Dokumentnummer

N1199913357U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/75/A7/NOR12017216